Die Ermächtigung der Gemeinden Hundesteuer zu erheben, beruht auf dem Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer, der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Hundesteuersatzung.
Gegenstand der Besteuerung ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Je nach Satzungsregelung gibt es unterschiedliche Steuersätze für den ersten, zweiten und jeden weiteren Hund sowie für Kampfhunde.
Die Hundesteuersätze werden in der Haushaltssatzung festgelegt. Diese finden Sie auf der Seite Ihrer Ortsgemeinde unter der Rubrik Gemeinde und Politik. Sollte sie hier noch nicht zu finden sein, so wird dies in Kürze geschehen. Die Höhe des Hundesteuersatzes erfahren Sie dann bei dem für Sie zuständigen Ansprechpartner.
Die Höhe Hundesteuer wird Ihnen durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt und ist zu den hier genannten Terminen fällig.
Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz bestimmte Rassen, die in § 1 Abs. 2 des Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.Dezember 2004 abschließend aufgeführt sind.
Zur Information
Im virtuellen Rathaus finden Sie die Dienstleistungen,
die die Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen anbietet,
zudem die entsprechenden Ansprechpartner
mit Telefon- und Zimmernummern. Als Überblick
können Sie sich hier das Organigramm
der Verbandsgemeindeverwaltung ansehen.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung
Subnavigation:
Anliegen A-Z: Hundesteuer
Beschreibung
Formulare
- Mitteilung über eine Anschriftenänderung
- Antrag auf Änderung der Fälligkeiten
- Abmeldung Hundesteuer
- Anmeldung Hundesteuer
Hund, Steuer
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Herr
Hartmut Hassel
E-Mail: hartmut.hassel(at)vg-altenkirchen.de
Telefon: 02681 85-252
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