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Anliegen A-Z: Behördliche Namensänderung

Beschreibung

Allgemeines
Im deutschen Namensrecht gilt nicht der Grundsatz der Namensfreiheit. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Wahl. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das Interesse des Antragstellers so hoch ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die normalerweise die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht

Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden.
Behördliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und gegebenenfalls auch nachweisbar ergeben.
Familienname
In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):
  • Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt) 
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zeitigen;
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" u. s. w. , die zu erheblichen Behinderungen führen;
  • Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.
Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname nicht bereits den Keim neuerlicher Schwierigkeiten in sich tragen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder zu sprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.
Vorname
Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.
Folgende Änderungen sind denkbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt:
  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen;
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens;
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen;
  • Änderungen der Schreibweise
Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.
Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Gebiet der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte).
Verfahren

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, hören wir die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht, die zuständige Polizeidienststelle, ggf. das zuständige Jugendamt sowie weitere Stellen (einzelfallabhängig) zu dem Vorhaben an (Dauer ca. 3-4 Wochen). Sobald bei uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen, können wir eine Entscheidung treffen.
Wenn wir Ihrem Antrag entsprechen können, stellen wir Ihnen über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiterer behördlicher Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus sollten Sie alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen Sie in regelmäßigem Kontakt stehen, von der Änderung informieren. Sofern wir im Lauf des Verfahrens erkennen, dass Ihr Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, empfehlen wir Ihnen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen.
Wenn wir Ihren Antrag ablehnen müssen, stellen wir Ihnen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid förmlich zu.
Kontakt

Bei Fragen rund um das Thema „öffentlich-rechtliche Namensänderung“ stehen Ihnen gerne Herr Christof Schumacher, Telefon 02681 85-312, E-mail: christof.schumacher@vg-altenkirchen.de und Frau Sabine Rörig, Telefon 02681 85-224, E-mail: sabine.roerig@vg-altenkirchen.de zur Verfügung.

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Gebühren

Für die Bearbeitung von Namensänderungsanträgen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Die Gebührenschuld entsteht bereits mit Eingang des Antrags in unserer Verwaltung. In geeigneten Fällen kann die Bearbeitung des Namensänderungsantrags von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Bei der Festsetzung der Gebühr für die Namensänderung werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die antragstellende Person sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person berücksichtigt.

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Benötigte Unterlagen

(nicht abschließend)
  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • umfangreiche und detaillierte Begründung des Antrages
  • Personenstandsurkunden aus neuerer Zeit zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
  • Aufenthaltsbescheinigung über aktuellen Wohnort und ggf. Meldebescheinigungen über die Wohnsitze der letzten 5 Jahre
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  • ärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen (siehe Merkblatt unter Vordrucke)
Da jedes Namensänderungsverfahren einen Einzelfall darstellt und somit ggf. noch weitere Unterlagen zur Sachverhaltsprüfung benötigt werden, empfehlen wir Ihnen, bezüglich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen sich mit den zuständigen Sachbearbeitern (siehe unten) vor Antragstellung in Verbindung zu setzen.

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG - vom 05.01.1938 (RGBl. I S. 9) mit späteren Änderungen
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - 1.DVNamÄndG - vom 07.01.1938 (RGBl. I S. 12) mit späteren Änderungen
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV - vom 11.08.1980 (BAnz. Nr. 153 a) in der Fassung vom 18.04.1986 (BAnz. Nr. 78)
  • Verwaltungskostengesetz vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) mit späteren Änderungen

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behördliche Namensänderung, Namensänderungen, Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartnerin

Frau Sabine Rörig
E-Mail:
Telefon: 02681 85-224
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