Zusätzliche Erläuterungen für die Durchführung von Schnelltests und Selbsttests nach § 1 Abs. 9 der 18. Corona-Bekämpfungsverordung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO)
Der Erlass der Allgemeinverfügung für den Landkreis Altenkirchen vom 26.3.2021 hat an einigen Stellen eine umfangreichere Testpflicht gegenüber den durch das Land erlassenen Regelungen (derzeit 18. CoBeLVO) mit sich gebracht.
Teilweise sind die Regelungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende nur schwer verständlich. Wir möchten daher als Verbandsgemeindeverwaltung an dieser Stelle eine Hilfestellung geben und erläutern, was die Testpflicht bedeutet bzw. wie sie erfüllt werden kann.
Als Nachweis für die erforderliche Testpflicht zum Betreten bestimmter Einrichtungen (z. B. Friseursalon oder Fahrschule) bestehen nach § 1 Abs. 9 CoBeLVO die folgenden beiden Möglichkeiten:
1. Durchführung eines PoC-Antigen-Tests (Schnelltest) durch geschultes Personal, der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist.
Diese Tests können derzeit in Testzentren oder in einzelnen Apotheken durchgeführt werden (siehe HIER eine aktuelle Übersicht der Teststellen).
Der Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung (z. B. Friseursalon oder Fahrschule) vorzulegen.
2. Durchführung eines PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist.
Der Test ist in diesem Fall vor dem Betreten der Einrichtung (z. B. Friseursalon oder Fahrschule) in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung nach Nr. 2 zu bestätigen.
Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests (Nr. 1) oder Selbsttests (Nr. 2) ist das pdf-Formular (hier zum Download verfügbar) zu verwenden. Die Testpflicht gilt auch als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung (z. B. Friseursalon oder Fahrschule) eine Bestätigung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.